Technischer Dienst

Fahrzeugabnahmen und Gutachten nach StVZO und EU-Recht

Sie haben Ihr Fahrzeug umgebaut, ein Fahrzeug importiert, eine Kleinserie oder Einzelanfertigung gebaut oder betreiben Schwerlast- und Großraumtransporte? Dann brauchen Sie für die Zulassung oder den Weiterbetrieb häufig ein Gutachten, das über die Hauptuntersuchung hinausgeht. Als Partner der FSP/TÜV Rheinland prüfen wir von der TÜ NORD-WEST GmbH Ihr Fahrzeug nach StVZO und EU-Recht und erstellen das Gutachten, das Zulassungsstelle oder Behörde für ihre Entscheidung benötigen.

Unsere Leistungen im Überblick

  • Einzelabnahme nach § 19 Abs. 2 i. V. m. § 21 StVZO
  • Vollabnahme nach § 21 StVZO bzw. § 13 EG-FGV
  • Einzelgenehmigung für Neufahrzeuge nach Art. 44 und 45 der VO (EU) 2018/858
  • Ausnahmebegutachtung nach § 70 StVZO für Schwerlast- und Großraumtransportfahrzeuge

Einzelabnahme nach § 19 Abs. 2 i. V. m. § 21 StVZO

Wird an Ihrem Fahrzeug ein Bauteil verbaut, für das weder eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE), eine EG-Typgenehmigung noch ein Teilegutachten vorliegt, erlischt nach § 19 Abs. 2 StVZO die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. Ohne gültige Betriebserlaubnis darf es nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen. Mit einer Einzelabnahme nach § 21 StVZO stellen wir fest, dass Ihr Fahrzeug trotz Umbau den Vorschriften entspricht. Danach ist es wieder legal unterwegs. Liegt für Ihr Bauteil dagegen ein Teilegutachten vor, reicht meist eine Änderungsabnahme. Mehr dazu auf unserer Seite Änderungsabnahmen.

Wann ist eine Einzelabnahme notwendig?

  • Sie verwenden ein An- oder Anbauteil, das für Ihren Fahrzeugtyp nicht freigegeben ist.
  • Für das Teil liegt nur ein Prüfbericht, technischer Bericht, Laborbericht, Festigkeits- oder Vergleichsgutachten vor, aber keine ABE.
  • Mehrere Umbauten wurden gleichzeitig oder nacheinander vorgenommen und beeinflussen sich gegenseitig, zum Beispiel ein Sportfahrwerk in Kombination mit anderen Rädern und Reifen oder Spurverbreiterungen.

Tipp: Lassen Sie uns geplante Umbauten am besten schon vor dem Einbau prüfen. So wissen Sie vorab, welche Unterlagen Sie brauchen und ob die Kombination abnahmefähig ist.

Vollabnahme nach § 21 StVZO bzw. § 13 EG-FGV

Importierte Fahrzeuge ohne EG-Typgenehmigung oder ABE, etwa aus den USA, Japan oder anderen Ländern außerhalb der EU, können in Deutschland nicht ohne Weiteres zugelassen werden. Sie benötigen eine Einzelbetriebserlaubnis. Grundlage dafür ist ein Vollgutachten nach § 21 StVZO bzw. § 13 EG-FGV.

Bei der Vollabnahme prüfen wir Ihr Fahrzeug umfassend, unter anderem Beleuchtung, Bremsen, Abgas- und Geräuschwerte sowie Kennzeichnung. Das bestandene Gutachten dokumentiert, dass das Fahrzeug den geltenden Vorschriften entspricht. Mit ihm beantragen Sie die Zulassung bei Ihrer Zulassungsbehörde.

Einzelgenehmigung für Neufahrzeuge nach VO (EU) 2018/858

Fahrzeuge der Klassen M (Personenbeförderung), N (Güterbeförderung) und O (Anhänger) brauchen für die Zulassung eine Genehmigung. Serienfahrzeuge für den europäischen Markt haben diese in der Regel bereits als EU- bzw. EG-Typgenehmigung, ältere Fahrzeuge in Deutschland als ABE. Sie werden ohne weitere Prüfung zugelassen.

Anders bei Neufahrzeugen ohne Genehmigung, zum Beispiel Kleinserien oder Einzelanfertigungen. Für sie ist ein Gutachten nach der Verordnung (EU) 2018/858 nötig, entweder nach Artikel 45 (national) oder nach Artikel 44 (EU-weit). Welche Fahrzeuge darunter fallen, erfahren Sie hier.

Nationale Einzelgenehmigung nach Art. 45 VO (EU) 2018/858

Nicht in Serie gefertigte, importierte, vor der Erstzulassung umgebaute oder vervollständigte Fahrzeuge der Klassen M, N und O benötigen für die Zulassung in Deutschland eine nationale Einzelgenehmigung nach Art. 45. Das dafür notwendige Gutachten erstellen unsere Unterschriftsberechtigten.

EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach Art. 44 VO (EU) 2018/858

Mit einem Gutachten nach Art. 44 können Sie ein einzelnes Neufahrzeug ohne Typgenehmigung in der gesamten EU zulassen. Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die Genehmigung erteilt hat, ist die Zulassung in allen Mitgliedstaaten möglich.

Infrage kommen:

  • Fahrzeuge der Klassen M1 und N1
  • Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, etwa Wohnmobile, Kranken- und Leichenwagen, beschussgeschützte oder rollstuhlgerechte Fahrzeuge
  • Wohnanhänger, Mobilkrane, Dollys und Geräteträger

Auch dieses Gutachten erstellen unsere Unterschriftsberechtigten.

Ausnahmebegutachtung nach § 70 StVZO

Schwerlast- und Großraumtransportfahrzeuge können die Bauvorschriften der StVZO oft technisch bedingt nicht einhalten, etwa bei Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmasse. Für solche Fälle sieht § 70 StVZO Ausnahmen vor, sofern die Verkehrssicherheit gewährleistet bleibt.

Grundlage für die Ausnahmegenehmigung ist ein technisches Gutachten. Wir erstellen es für Sie und prüfen und bewerten Ihr Fahrzeug im Hinblick auf die beantragte Abweichung.

Das Gutachten umfasst insbesondere

  • die Prüfung des Fahrzeugs hinsichtlich der beantragten Abweichung, zum Beispiel Länge, Breite, Höhe, Achslasten oder Gesamtmasse
  • die Bewertung von Fahrstabilität, Bremsverhalten, Lenkbarkeit und Straßenbelastung
  • Vorschläge für Auflagen und Nebenbestimmungen, zum Beispiel Geschwindigkeitsbegrenzung, zusätzliche Beleuchtung oder Kennzeichnung
  • die vollständige Dokumentation als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Behörde

Die Ausnahmegenehmigung selbst erteilt die zuständige Behörde. Unser Gutachten ist dafür die fachliche Voraussetzung.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Einzelabnahme und Vollabnahme?

Bei der Einzelabnahme nach § 21 StVZO prüfen wir einzelne Umbauten an einem Fahrzeug, das bereits eine Betriebserlaubnis hatte. Bei der Vollabnahme begutachten wir das gesamte Fahrzeug, typischerweise ein Importfahrzeug ohne europäische Typgenehmigung oder ABE.

Was passiert, wenn ich ein Bauteil ohne ABE oder Teilegutachten verbaue?

Nach § 19 Abs. 2 StVZO kann die Betriebserlaubnis Ihres Fahrzeugs erlöschen. Fahren ohne gültige Betriebserlaubnis kann ein Bußgeld nach sich ziehen und den Versicherungsschutz gefährden. Eine Einzelabnahme schafft Rechtssicherheit.

Welche Unterlagen brauche ich für die Einzelabnahme?

In der Regel den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) und alle vorhandenen Nachweise zu den verbauten Teilen, etwa Prüfberichte, Festigkeits- oder Vergleichsgutachten. Was im Einzelfall nötig ist, klären wir gern vorab mit Ihnen.

Wer erteilt die Einzelgenehmigung nach Art. 44 VO (EU) 2018/858?

Die EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung erteilt das Kraftfahrt-Bundesamt. Wir erstellen das dafür erforderliche Gutachten.

Erteilen Sie die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO?

Nein. Die Genehmigung erteilt die zuständige Behörde. Wir liefern mit unserem Gutachten die fachliche Grundlage für ihre Entscheidung.

Kontakt

Sie planen einen Umbau, möchten ein Importfahrzeug zulassen oder benötigen ein Gutachten für einen Schwerlast- oder Großraumtransport? Sprechen Sie uns gerne an. Wir sagen Ihnen vorab, welche Unterlagen Sie brauchen, und beantworten Ihre Anfrage so schnell wie möglich.

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